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Wenn Sie Unterstützung für ein gemeinnütziges Projekt, das den Förderungsrichtlinien und den Zielen der BFV-Sozialstiftung entspricht, benötigen, können Sie einen Antrag auf Förderung bei der Stiftung stellen.

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Durch Ihre Spende unterstützen Sie die von der BFV-Sozialstiftung geförderten Projekte und tragen somit zu deren erfolgreicher Durchführung bei.

Wenn Sie Unterstützung für ein gemeinnütziges Projekt, das den Förderungsrichtlinien und den Zielen der BFV-Sozialstiftung entspricht, benötigen, können Sie einen Antrag auf Förderung bei der Stiftung stellen. Gemäß der Satzung wird ihr Antrag schnellstmöglich und gewissenhaft vom Stiftungsvorstand und der Geschäftsführung geprüft.

Zu ihrer persönlichen Information und Vergewisserung, ob Ihr Anliegen den Richtlinien der BFV-Sozialstiftung entspricht, können Sie hier die Förderrichtlinien einsehen.

 

Ihre Spende steigert die Möglichkeit, die Ziele unserer Stiftung zu verwirklichen. Auf Wunsch kann Ihre Spende auch vor Ort im Haus des Bayerischen Fußball-Verbands in Verbindung mit einer offiziellen Übergabe stattfinden. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte info(at)bfv-sozialstiftung.de. Ihre Spende bis zu 200 € können Sie durch einen Kontoauszug steuerlich geltend machen. Ab einem Spendenbetrag von über 200 € schicken wir Ihnen auf Anfrage eine Spendenquittung zu. Ihre persönlichen Daten verwenden wir ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Spende und - sofern Sie dies wünschen - zur Information über unsere Arbeit.

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Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft, hier die BFV-Sozialstiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.